Viele Kraftfahrzeughalter, die eine Vollkaskoversicherung haben, wissen nicht, ob sie die Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen sollen oder ob sie Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen sollen. Beides ist gleichzeitig möglich.
Das regelt das sogenannte Quotenvorrecht. Dies ist ein Grundsatz des Versicherungsrechts, der in § 86 Versicherungsvertragsgesetz niedergelegt ist. Es bietet Vorteile bei Verkehrsunfällen, bei denen aufgrund eines Mitverschuldens sowohl die eigene Kaskoversicherung zahlt, wie auch die Haftungsquote, das heißt ein prozentualer Anteil der eigenen Schäden, gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung, durchgesetzt werden kann.
Es empfiehlt sich die Kaskoversicherung und die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies führt trotz Selbstbeteiligung und Höherstufung oft zu einem weitergehenden Ersatz des Schadens als bei alleiniger Geltendmachung der Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder bei alleiniger Inanspruchnahme der Kaskoversicherung.
Die Kaskoversicherung gleicht meist nur einen Teil der aus der Beschädigung des PKW`s entstandenen Schadenspositionen aus, nämlich nur die Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten. Dabei wird noch eine Selbstbeteiligung abgezogen. Von der Kaskoversicherung nicht ausgeglichen wird er merkantile Minderwert, Sachverständigengebühren, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale sowie z.B. der sogenannte Haushaltsführungsschaden.
Diese nicht von der Kaskoversicherung übernommenen Schadenspositionen sollten grundsätzlich nur bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Das Quotenvorrecht führt zu Gunsten des Anspruchsstellers und zu Lasten seiner Kaskoversicherung zu einer Umverteilung. Die Kaskoversicherung muss sich gefallen lassen, dass der Haftpflichtversicherer mehr an den Geschädigten bezahlt als an den Kaskoversicherer. Es lohnt sich also oft nach einem Unfall eine bestehende Kaskoversicherung unter Ausnutzung des Vorrechts in Anspruch zu nehmen und daneben die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Dies sind komplizierte Berechnungen, die nur bei kompetenter anwaltlicher Beratung durchgesetzt werden können.
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